Satzung

Stand 13. Januar 2016

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§1 Nr. 1
Der Verein führt den Namen

"Norddeutsches Netz für Angeborene Herz Kreislauferkrankungen
im Jugend- und Erwachsenenalter" e.V. (NoNaH)

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg unter der Nr. (69) VR 19025 eingetragen

§1 Nr. 2
Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg
Der Verein wurde am 07.09.2005 in Hamburg gegründet.

§1 Nr. 3
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§1 Nr. 4
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§1 Nr. 5
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§2 Zweck des Vereins

§2 Nr. 1
Zweck des Vereins ist die Förderung der Berufsbildung. Ziele des Vereins sind, die auf dem Gebiet der angeborenen Herz-/Kreislauferkrankungen im Jugend- und Erwachsenenalter tätigen Ärzte zusammenzuführen und durch enge Zusammenarbeit, Erfahrungs- und Meinungsaustausch die Weiterentwicklung dieses medizinisches Gebiets zu fördern. Darüber hinaus sollen die wissenschaftlichen Ergebnisse dieses medizinischen Bereiches für die gesamte Medizin, insbesondere aber für die Herz- und Kreislaufforschung und die Herzchirurgie nutzbar gemacht werden. Der Verein soll allen auf dem Gebiet der Versorgung von Jugendlichen und Erwachsenen mit angeborenen Herz-/Kreislauferkrankungen bzw. der Herz- und Kreislaufforschung im Jugend und Erwachsenenalter tätigen und daran interessierten Ärzten die Fortschritte in Grundlagenwissen, Diagnostik, Technik und Therapie dieses Fachgebietes vermitteln.

Insbesondere werden Fortbildungen mit Diskussion aktueller medizinischer Entwicklungen, Falldiskussionen und Präsentation aktueller Publikationen durchgeführt.

§2 Nr. 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§2 Nr. 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§2 Nr. 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. Vorwiegend kommen daher Kinderkardiologen, Erwachsenenkardiologen und Herzchirurgen als Mitglied in Betracht, die über eine mehrjährige Erfahrung in der Betreuung und Versorgung von Jugendlichen und Erwachsenen mit angeborenen Herz Kreislauferkrankungen verfügen.
Ärztinnen und Ärzte anderer Fachrichtungen, die Patienten mit angeborenen Herz-Kreislauferkrankungen in ihrem Fachgebiet betreuen, können assoziierte Mitglieder werden. Sie haben aber kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für andere Fachgruppen wie Psychologen, Sozialarbeiter, Betroffenenverbände u. a..
Ein Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorsitzenden des NoNaH zu richten. Der Antragsteller versichert darin, den Zweck nach § 2 zu fördern. Die Mitgliederversammlung muß mit einer 3/4 Mehrheit zustimmen. Nach Aufgabe der Praxistätigkeit bzw. Beendigung der klinischen Tätigkeit können Mitglieder als inaktive Mitglieder weiterhin dem NoNaH angehören. Sie verfügen dann aber nicht mehr über ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch freiwilligen Austritt. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands des NoNaH. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
c) durch Streichung von der Mitgliederliste. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
d) durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann bei einem Verhalten, das die Interessen des NoNaH erheblich beeinträchtigt, erfolgen. Für den Ausschluß ist eine 3/4 Mehrheit der Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

§5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§6 Organe des Vereins

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§7 Der Vorstand

Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Schatzmeister

Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Dem erweiterten Vorstand gehören die Beauftragten für besondere Aufgaben an. Der 1. Vorsitzende führt in Abstimmung mit dem Vorstand die Geschäfte. Er leitet die Mitgliederversammlung, die Sitzung des Vorstandes und die Tagungen des NoNaH. Im Falle seiner Verhinderung leitet der 2. Vorsitzende die Mitgliederversammlung, die Sitzung des Vorstandes und die Tagungen des NoNaH.

§ 8 Amtsdauer des Vorstands

Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer, der Schatzmeister und die Beauftragten für besondere Aufgaben werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Abwahl der Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Amtszeit ist möglich, wenn 3/4 der Mitglieder in einer Mitgliederversammlung dies beschließen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Bis zur Wahl eines neuen Vorstands bleiben die bisherigen Vorstandsmitglieder im Amt.

§9 Die Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung gehören alle ordentlichen Mitglieder des NoNaH an. Bei Wahlen und Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

Wahl des Vorstandes
Wahl von Beauftragten für besondere Aufgaben.
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
Entlastung des Vorstandes
Änderung der Satzung.

Die Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen. Die Mitgliederversammlung ist zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe dem Vorstand mitteilt.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Auflösung

Die Auflösung des NoNaH erfolgt durch Beschluß der Mitgliedschaft. Der Beschluß ist nur gültig, wenn 3/4 aller Mitglieder zugestimmt haben. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an den Verein "Bundesvereinigung JEMAH e.V.", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 13.01.2016 verabschiedet.

Hamburg, den 13.01.2016

Dr. J. Hebe
1. Vorsitzender

Dr. J.-H. Nürnberg
Schriftführer

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Mit Bescheid vom 24.5.2016 des Finanzamtes Nord der Stadt Hamburg (AZ 17/452/01748) ist der Verein als gemeinnützig anerkannt worden.